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Definition Flucht- und Rettungswege
Fluchtwege sind Wege, z. B. Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall (bei Brand) bauliche Anlagen verlassen und sich in Sicherheit bringen können (= Selbstrettung).
Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die Bergung (=Fremdrettung) von z. B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).
Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede bei den beiden Begriffen. So können Rettungswege zum Teil solche Wege sein, die nur von Rettungskräften betreten werden dürfen. Nachfolgend wird für den allgemeinen Begriff Rettungsweg der Bauordnung entweder der Begriff Flucht- und Rettungsweg oder bauaufsichtlicher Rettungsweg verwendet.
Flucht- und Rettungswege im Baurecht
Die Bauordnung spricht von Rettungswegen und meint damit i. d. R. sowohl Wege zur Eigen- als auch zur Fremdrettung von Personen und Tieren. Wichtige Festlegungen sind dort hinsichtlich der Zahl und der Ausbildung von Flucht- und Rettungswegen getroffen. „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum … müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein“ (§ 33 (1) MBO).
Die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen bauaufsichtlichen Rettungswegen geht davon aus, dass z. B. bei einem Brand einer der beiden Flucht- und Rettungswege ausfallen kann und eine Flucht bzw. Rettung von Menschen und Tieren nicht mehr möglich wäre. Der erste bauaufsichtliche Rettungsweg muss dabei immer baulich hergestellt werden, z. B. über einen Ausgang ins Freie im Erdgeschoss oder Treppen in Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen.
Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann entweder ebenfalls als baulicher Rettungsweg erforderlich sein (z. B. bei Sonderbauten) oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Leitern, Hubrettungsfahrzeuge) führen. Ein zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung von Menschen und Tieren über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Flucht- und Rettungswege im Arbeitsrecht
In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ werden folgende Begriffe definiert, die teilweise von den baurechtlichen Definitionen abweichen.
- Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.
- Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang.
- Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann.